8. Arbeitszeit – Was ist geregelt, was nicht?

Überstunden, pausenloses Arbeiten und unregelmäßige Arbeitszeiten schaden der Gesundheit. Klare Regeln können Abhilfe schaffen. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt Mindeststandards, um die Beschäftigten vor Überlastungen zu schützen. Doch auch der TVöD-Bund macht Vorgaben, etwa zum Volumen der regelmäßigen Arbeitszeit.

Wie viel Arbeitszeit ist erlaubt?

Die maximale werktägliche Arbeitszeit pro Tag beträgt 8 Stunden (§ 3 ArbZG). 10 Stunden pro Tag sind zulässig, wenn dafür über einen Zeitraum von 6 Monaten ein Zeitausgleich gewährt wird. Er muss im Durchschnitt die Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich sicherstellen.

Was gilt für Pausen?

Bei Pausen macht das ArbZG in § 4 klare Vorgaben. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten braucht. Er verfügt stattdessen frei darüber wo und wie er diese Ruhezeit verbringt.

Sind Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen einzuhalten?

Ja. § 5 ArbZG schreibt vor, dass ein Arbeitnehmer nach Ende seiner täglichen Arbeit mindestens 11 Stunden Ruhezeit haben muss. In bestimmen Bereichen darf die Ruhezeit um eine Stunde kürzer ausfallen, etwa in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder in Verkehrsbetrieben.

Diese zwingende Vorschrift ist derzeit in der Diskussion. Hintergrund sind die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens, etwa mit Smartphone. Arbeitnehmer arbeiten immer häufiger am Feierabend, zum Beispiel durch Beantworten von E-Mails. Auch das ist Arbeitszeit. So müssen 11 Stunden Ruhezeit zwischen der letzten E-Mail und dem Beginn des nächsten Arbeitstages eingehalten werden. Von Arbeitgeberseite wird gefordert, die Ruhezeitvorschrift zu ändern. Die Kritik an dieser Forderung ist aber erheblich.

Wer bestimmt den Umfang der Arbeitszeit?

Wie viele Stunden der Einzelne (in der Woche) arbeiten muss, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Tarifvertrag. Vollzeitbeschäftigte beim Bund haben eine durchschnittliche Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich (§ 6 Abs. 1 lit. a TVöD).

Wann beginnt die Arbeitszeit, wann endet sie?

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder die jeweiligen Pausenzeiten sind gesetzlich nicht vorgegeben. Die konkrete tägliche Arbeitszeit gibt auch der TVöD nicht vor. Regelmäßig finden sich dazu im Arbeitsvertrag ebenfalls keine Vorgaben. Hier obliegt es dann dem Arbeitgeber, im Rahmen seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) – unter Beteiligung des Personalrats – die tägliche Arbeitszeit festzulegen. Regelmäßig finden sich die in der Dienststelle geltenden Arbeitszeiten in einer Dienstvereinbarung.

Sind Abweichungen von den Arbeitszeitvorgaben zulässig?

Ja, in besonderen Ausnahmefällen. Abweichungen sind zum Beispiel in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen zulässig (§ 14 ArbZG).

Abweichungen sind außerdem in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Dienstvereinbarung erlaubt. Dabei müssen die in § 7 ArbZG vorgegebenen Bedingungen eingehalten werden. Der TVöD eröffnet die Möglichkeit, in einer Dienstvereinbarung von Vorschriften des ArbZG abzuweichen (§ 6 Abs. 4 TVöD). Dafür bedarf es dringender betrieblicher oder dienstlicher Gründe.

Gelten die Arbeitszeitvorgaben auch für Beamte?

Nein. Das ArbZG gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (§ 2 Abs. 2 ArbZG). Die Arbeitszeit der Bundesbeamt:innen wird in der Arbeitszeitverordnung (AZV) geregelt. Das gilt beispielsweise für

  • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
  • die regelmäßige tägliche Arbeitszeit
  • die Ruhepausen und die Ruhezeit

Hat der Personalrat bei der Arbeitszeit mitzubestimmen?

Über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit hat der Personalrat nicht mitbestimmen. Er hat aber mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Das gilt unabhängig vom Status der Beschäftigten. Damit hat er Einfluss auf die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten. In der Praxis werden diese Fragen rund um die Arbeitszeit in Dienstvereinbarungen – für eine Vielzahl von Fällen – festgelegt.

Außerdem muss er darüber wachen, dass das ArbZG, etwa die Obergrenzen, die Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit eingehalten werden (§ 62 Nr. 2 BPersVG). Damit er das tun kann, ist er über die Arbeitszeiten der Beschäftigten zu informieren. Der Personalrat kann allerdings nicht verlangen, dass ihm die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten unter Namensnennung der Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. Seine Überwachungsaufgabe kann er bereits effektiv wahrnehmen, wenn er zunächst nur die anonymisierten Arbeitszeitlisten der Dienststelle erhält (BVerwG 19.3.2014 – 6 P 1.13 – PersR 1/2015, 48).

 

Übersicht Basiswissen Arbeitsschutz (Personalrat)


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