Im Unterschied zum Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren ist das Anhörungsverfahren im BPersVG nicht gesondert ausgestaltet. Der Personalrat kann vor dem Durchführen von anhörungspflichtigen Maßnahmen Stellung beziehen.
Vor der Durchführung von anhörungspflichtigen Maßnahmen hat die Dienststellenleitung den Personalrat von einer beabsichtigten Maßnahme zu informieren, diese zu begründen und dessen Stellungnahme einzuholen. Die Entscheidung über eine – streitige – anhörungspflichtige Maßnahme trifft die Dienststellenleitung. Deren Entscheidungsrecht bleibt in Anhörungsangelegenheiten letztlich in vollem Umfang erhalten.
Anhörungsrechte finden sich insbesondere im Planungsbereich, etwa bei Stellenanforderungen zum Haushaltsplan, der Personalplanung, Neubauplanung, Änderung von Arbeitsverfahren (vgl. § 78 Abs. 3 – 5 BPersVG).
Der Personalrat ist auch vor fristlosen Entlassungen und vor außerordentlichen Kündigungen anzuhören (§ 79 Abs. 3 BPersVG). Die Dienststellenleitung hat die beabsichtigte Maßnahme dem Personalrat gegenüber zu begründen. Hat der Personalrat hiergegen Bedenken, so hat er diese unter Angabe von Gründen der Dienststellenleitung unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen, schriftlich mitzuteilen. Die beabsichtigte Kündigung darf erst ausgesprochen werden, wenn sich der Personalrat geäußert hat oder die Äußerungsfrist von 3 Arbeitstagen verstrichen ist. Wird die Kündigung vorher ausgesprochen, ist sie gemäß § 79 Abs. 4 BPersVG unwirksam.
Ja. Eine Erörterung solcher Maßnahmen kann der Personalrat verlangen. Die Erörterung ergibt sich aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) und dem Gebot der gemeinschaftlichen Besprechung (§ 66 Abs. 1 BPersVG). In der Erörterung kann der Personalrat durch gute Argumente auf die beabsichtigten Anhörungsmaßnahmen Einfluss nehmen.