Im Unterschied zum Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren ist das Anhörungsverfahren im BPersVG nicht gesondert ausgestaltet. Der Personalrat kann vor dem Durchführen von anhörungspflichtigen Maßnahmen Stellung beziehen.
Vor der Durchführung von anhörungspflichtigen Maßnahmen hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle den Personalrat von einer beabsichtigten Maßnahme zu informieren, diese zu begründen und dessen Stellungnahme einzuholen. Die Entscheidung über eine – streitige – anhörungspflichtige Maßnahme trifft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle. Deren Entscheidungsrecht bleibt in Anhörungsangelegenheiten letztlich in vollem Umfang erhalten.
Anhörungsrechte finden sich insbesondere im Planungsbereich, etwa bei Stellenanforderungen zum Haushaltsplan, bei der Personalplanung, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen, grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen (vgl. § 87 Abs. 1 – 3 BPersVG).
Der Personalrat ist auch vor fristlosen Entlassungen und vor außerordentlichen Kündigungen anzuhören (§ 86 BPersVG). Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme dem Personalrat gegenüber zu begründen. Hat der Personalrat hiergegen Bedenken, so hat er diese unter Angabe von Gründen der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die beabsichtigte Kündigung darf erst ausgesprochen werden, wenn sich der Personalrat geäußert hat oder die Äußerungsfrist von drei Arbeitstagen verstrichen ist. Wird die Kündigung vorher ausgesprochen, ist sie gemäß § 85 Abs. 3 BPersVG unwirksam.
Ja. Eine Erörterung solcher Maßnahmen kann der Personalrat verlangen. Die Erörterung ergibt sich aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) und des Monatsgesprächs (§ 65 BPersVG). In der Erörterung kann der Personalrat durch gute Argumente auf die beabsichtigten Anhörungsmaßnahmen Einfluss nehmen.