Der Personalrat ist nicht darauf beschränkt, nur auf beabsichtigte Maßnahmen der Dienststellenleitung zu reagieren. Er kann auch selbst agieren. Mit den gesetzlichen Antragsrechten wird ihm nämlich das Recht eingeräumt, von sich aus für die Beschäftigten aktiv und gestaltend zu wirken.
Initiativ- oder auch Antragsrechte meinen das Recht des Personalrats, Maßnahmen, die er im Interesse von Beschäftigten für erforderlich hält, bei der Dienststellenleitung zu beantragen, um diese im Falle ihrer (bisherigen) Untätigkeit zum Handeln zu bewegen. Das BPersVG kennt 2 unterschiedlich ausgestaltete Antragsrechte:
Der Personalrat kann Maßnahmen beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Ein Antrag ist sogar zulässig, wenn er nur den Interessen der Beschäftigten dient. Eine bestimmte Form ist nicht vorgesehen. Der Personalrat kann deshalb einen solchen Antrag auch mündlich stellen, etwa in der gemeinschaftlichen Besprechung mit der Dienststellenleitung.
Ausdrücklich wird dem Personalrat noch das Recht eingeräumt, Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbeschädigter zu beantragen (§ 68 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG).
Die Entscheidung über einen allgemeinen Antrag des Personalrats obliegt allein der Dienststellenleitung. Bei Ablehnung ist der Weg zu den übergeordneten Dienstbehörden und der Einigungsstelle verschlossen.
Der Personalrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststellenleitung beantragen (§ 70 Abs. 1 BPersVG). Die initiierte Maßnahme des Personalrats muss seiner Mitbestimmung (siehe §§ 75, 76 BPersVG) unterliegen. Das Mitbestimmungsrecht ist somit Grund, gleichzeitig Grenze des Initiativrechts. Bestehen bereits tarifliche oder gesetzliche Regelungen fehlt das Mitbestimmungsrecht und das Initiativrecht entfällt (siehe §§ 75 Abs. 3 und 76 Abs. 2 BPersVG).
Der Antrag ist schriftlich an die Dienststellenleitung zu stellen und vom Personalratsvorsitzenden zu unterzeichnen. Auch wenn der Antrag nicht begründet werden muss, empfiehlt sich eine ausführliche Begründung. Schließlich will der Personalrat die Dienststellenleitung überzeugen. Der Personalrat hat in einer Sitzung einen Beschluss über seine beabsichtigte Initiative zu fassen.
Hier ist zu differenzieren. In Angelegenheiten der uneingeschränkten Mitbestimmung kann bei Nichteinigung über den Initiativantrag des Personalrats das Stufenverfahren bis zur Einigungsstelle durchlaufen werden (§ 70 Abs. 1 BPersVG). In diesen Fällen entscheidet die Einigungsstelle abschließend. Demgegenüber endet in Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung das Initiativverfahren auf der Ebene der obersten Dienstbehörde (§70 Abs. 2 BPersVG). Diese entscheidet endgültig.
Ja. Das Initiativrecht bezieht sich auf alle Mitbestimmungstatbestände. So kann der Personalrat im Wege des Initiativrechts auch den Abschluss einer Dienstvereinbarung – in den Fällen des § 75 Abs. 3 BPersVG und § 76 Abs. 2 BPersVG – beantragen.