9. Wie wird der Personalrat selbst aktiv?

Der Personalrat ist nicht darauf beschränkt, nur auf beabsichtigte Maßnahmen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle zu reagieren. Er kann auch selbst agieren. Mit den gesetzlichen Antragsrechten wird ihm nämlich das Recht eingeräumt, von sich aus für die Beschäftigten aktiv und gestaltend tätig zu werden.

Welche Antragsrechte kennt das BPersVG?

Initiativ- oder auch Antragsrechte meinen das Recht des Personalrats, Maßnahmen, die er im Interesse von Beschäftigten für erforderlich hält, bei der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beantragen, um diese im Falle ihrer (bisherigen) Untätigkeit zum Handeln zu bewegen. Das BPersVG kennt zwei unterschiedlich ausgestaltete Antragsrechte:

  • das allgemeine Antragsrecht (§ 62 Nr. 1, 4, 7 BPersVG)
  • das Initiativrecht bei Mitbestimmung (§ 77 BPersVG)

Was ist beim allgemeinen Antragsrecht zu beachten?

Der Personalrat kann Maßnahmen beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen (§ 62 Nr. 1 BPersVG). Ein Antrag ist sogar zulässig, wenn er nur den Interessen der Beschäftigten dient. Eine bestimmte Form ist nicht vorgesehen. Der Personalrat kann deshalb einen solchen Antrag auch mündlich, etwa im Monatsgespräch mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle, stellen.

Ausdrücklich wird dem Personalrat noch das Recht eingeräumt,

  • Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Beschäftigter zu beantragen (§ 62 Nr. 4 BPersVG),
  • Maßnahmen zur Bekämpfung gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit in der Dienststelle zu beantragen (§ 62 Nr. 7 BPersVG).

Wer entscheidet bei allgemeinen Anträgen?

Die Entscheidung über einen allgemeinen Antrag des Personalrats obliegt allein der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle. Bei Ablehnung ist der Weg zu den übergeordneten Dienstbehörden und der Einigungsstelle verschlossen.

Was ist beim Initiativrecht zu beachten?

Der Personalrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorschlagen (§ 77 Abs. 1 BPersVG).

Die initiierte Maßnahme des Personalrats muss seiner Mitbestimmung nach §§ 78 bis 80 (unterliegen. Das Mitbestimmungsrecht ist somit Grund, gleichzeitig Grenze des Initiativrechts. Bestehen bereits tarifliche oder gesetzliche Regelungen fehlt das Mitbestimmungsrecht und das Initiativrecht entfällt (siehe §80 Abs. 1 BPersVG).

Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle zu stellen. Der Antrag ist zu begründen. Der Personalrat hat einen ordnungsgemäßen Beschluss über seine beabsichtigte Initiative zu fassen.

Wer entscheidet bei Initiativanträgen?

Zunächst soll die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle über den Antrag des Personalrats innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen (§ 77 Abs. 2 BPersVG)

entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle nicht oder nicht in vollem Umfang dem Antrag des Personalrats ist beim weiteren Verfahren zu differenzieren:

  • In den Mitbestimmungsangelegenheiten nach § 78 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG, nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BPersVG sowie des § 80 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 BPersVG kann bei Nichteinigung über den Initiativantrag des Personalrats gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG das Stufenverfahren bis zur Einigungsstelle durchlaufen werden (§ 70 Abs. 1 BPersVG). In diesen Fällen entscheidet die Einigungsstelle endgültig (§ 75 Abs. 1 BPersVG) oder bloß eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde (§ 75 Abs. 3 BPersVG).
  • In den übrigen Mitbestimmungsangelegenheiten kann bei Nichteinigung über den Initiativantrag des Personalrats gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG das Stufenverfahren durchgeführt werden, mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

Kann der Personalrat auch den Abschluss einer Dienstvereinbarung initiieren?

Ja. Das Initiativrecht bezieht sich auf alle Mitbestimmungstatbestände. So kann der Personalrat im Wege des Initiativrechts auch den Abschluss einer Dienstvereinbarung – in den Angelegenheiten des § 78 Abs.1 Nr. 12 bis 15 BPersVG, des § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BPersVG sowie des § 80 Abs. 1 BPersVG – beantragen.

 

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