Der Personalrat ist nicht darauf beschränkt, nur auf beabsichtigte Maßnahmen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle zu reagieren. Er kann auch selbst agieren. Mit den gesetzlichen Antragsrechten wird ihm nämlich das Recht eingeräumt, von sich aus für die Beschäftigten aktiv und gestaltend tätig zu werden.
Initiativ- oder auch Antragsrechte meinen das Recht des Personalrats, Maßnahmen, die er im Interesse von Beschäftigten für erforderlich hält, bei der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beantragen, um diese im Falle ihrer (bisherigen) Untätigkeit zum Handeln zu bewegen. Das BPersVG kennt zwei unterschiedlich ausgestaltete Antragsrechte:
Der Personalrat kann Maßnahmen beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen (§ 62 Nr. 1 BPersVG). Ein Antrag ist sogar zulässig, wenn er nur den Interessen der Beschäftigten dient. Eine bestimmte Form ist nicht vorgesehen. Der Personalrat kann deshalb einen solchen Antrag auch mündlich, etwa im Monatsgespräch mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle, stellen.
Ausdrücklich wird dem Personalrat noch das Recht eingeräumt,
Die Entscheidung über einen allgemeinen Antrag des Personalrats obliegt allein der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle. Bei Ablehnung ist der Weg zu den übergeordneten Dienstbehörden und der Einigungsstelle verschlossen.
Der Personalrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorschlagen (§ 77 Abs. 1 BPersVG).
Die initiierte Maßnahme des Personalrats muss seiner Mitbestimmung nach §§ 78 bis 80 (unterliegen. Das Mitbestimmungsrecht ist somit Grund, gleichzeitig Grenze des Initiativrechts. Bestehen bereits tarifliche oder gesetzliche Regelungen fehlt das Mitbestimmungsrecht und das Initiativrecht entfällt (siehe §80 Abs. 1 BPersVG).
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle zu stellen. Der Antrag ist zu begründen. Der Personalrat hat einen ordnungsgemäßen Beschluss über seine beabsichtigte Initiative zu fassen.
Zunächst soll die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle über den Antrag des Personalrats innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen (§ 77 Abs. 2 BPersVG)
entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle nicht oder nicht in vollem Umfang dem Antrag des Personalrats ist beim weiteren Verfahren zu differenzieren:
Ja. Das Initiativrecht bezieht sich auf alle Mitbestimmungstatbestände. So kann der Personalrat im Wege des Initiativrechts auch den Abschluss einer Dienstvereinbarung – in den Angelegenheiten des § 78 Abs.1 Nr. 12 bis 15 BPersVG, des § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BPersVG sowie des § 80 Abs. 1 BPersVG – beantragen.