Im Unterschied zur Mitbestimmung besteht bei der Mitwirkung für den Personalrat nicht das Recht auf gleichberechtigte Mitentscheidung. So bedarf die beabsichtigte Mitwirkungsmaßnahme – im Unterschied zum Mitbestimmungsverfahren – nicht der ausdrücklichen Zustimmung des Personalrates. Die Mitwirkung lässt sich als „formalisierte Beratung" charakterisieren.
Die Dienststellenleitung hat die beabsichtigte mitwirkungspflichtige Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern (§ 72 Abs. 1 BPersVG). Diese – mündliche – Erörterung ist zwingend und sollte vom Personalrat genutzt werden, um mögliche Bedenken gegen die angedachte Maßnahme vorzubringen. Die geforderte eingehende Erörterung setzt voraus, dass sich die Dienststellenleitung inhaltlich und ernsthaft mit den Anregungen und Bedenken des Personalrats auseinandersetzt.
Der Personalrat hat beispielsweise nach § 78 Abs. 1 BPersVG mitzuwirken bei
Außerdem wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit (§ 79 Abs. 1 BPersVG).
Ja. Der Personalrat ist vollständig zu informieren, etwa über die Mitwirkungsmaßnahme, deren Gründe und die Folgen für die Beschäftigten. Bedeutsam ist: Die Äußerungsfrist für den Personalrat beginnt erst mit dem ordnungsgemäßen Unterrichten durch die Dienststellenleitung (BVerwG 27.1.1995 – 6 P 22.92 – PersR 1995, 185). Ist die Unterrichtung erkennbar unvollständig, hat der Personalrat dies innerhalb der Frist zu rügen und weitere Informationen anzufordern.
Der Personalrat hat die Möglichkeit, der angedachten Mitwirkungsmaßnahme ausdrücklich zuzustimmen, diese abzulehnen und dabei ggf. Einwendungen zu erheben, Vorschläge zu unterbreiten oder sich nicht zu äußern.
Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Mitwirkungsmaßnahme als gebilligt (§ 72 Abs. 2 BPersVG). Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er der Dienststellenleitung die Gründe mitzuteilen. Auch wenn die Schriftform nicht vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, die Einwendungen und Vorschläge gegenüber der Dienststellenleitung schriftlich vorzubringen.
Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, über die Einwendungen des Personalrats zu entscheiden (§ 72 Abs. 3 BPersVG). Dabei kann sie den Einwendungen voll, teilweise oder gar nicht entsprechen. Wird dem Personalrat gefolgt, ist das Mitwirkungsverfahren beendet und die Maßnahme wird nicht oder entsprechend den Vorschlägen des Personalrats umgesetzt. Entspricht die Dienststellenleitung den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, hat sie das dem Personalrat unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen 3 Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen (§ 72 Abs. 4 BPersVG). Diese entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung.
Ja. Auch in Mitwirkungsangelegenheiten kann die Dienststellenleitung ausnahmsweise bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelung treffen (§ 72 Abs. 6 BPersVG i.V.m. § 69 Abs. 5 BPersVG). Dabei darf die beabsichtigte Mitwirkungsmaßnahme der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden. Dem Personalrat ist die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen. Außerdem ist unverzüglich das Mitwirkungsverfahren nach § 72 BPersVG einzuleiten oder fortzusetzen.