Im Unterschied zur Mitbestimmung besteht bei der Mitwirkung für den Personalrat nicht das Recht auf gleichberechtigte Mitentscheidung. So bedarf die beabsichtigte Mitwirkungsmaßnahme – im Unterschied zum Mitbestimmungsverfahren – nicht der ausdrücklichen Zustimmung des Personalrates. Die Mitwirkung sich lässt als »formalisierte Beratung« charakterisieren.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte mitwirkungspflichtige Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern (§ 81 Abs. 1 BPersVG). Diese – mündliche – Erörterung ist zwingend und sollte vom Personalrat genutzt werden, um seine möglichen Bedenken gegen die angedachte Maßnahme vorzubringen. Die geforderte eingehende Erörterung setzt voraus, dass sich die die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle inhaltlich und ernsthaft mit den Anregungen und Bedenken des Personalrats auseinandersetzt.
Der Personalrat hat beispielsweise nach § 84 Abs. 1 BPersVG mitzuwirken bei
Außerdem wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit (§ 85 Abs. 1 BPersVG).
Ja. Der Personalrat ist vollständig zu informieren, etwa über die Mitwirkungsmaßnahme, deren Gründe und die Folgen für die Beschäftigten. Bedeutsam ist: Die Äußerungsfrist für den Personalrat beginnt erst mit dem ordnungsgemäßen Unterrichten durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle (BVerwG 27.1.1995 – 6 P 22.92 – PersR 1995, 185). Ist die Unterrichtung erkennbar unvollständig, hat der Personalrat dies innerhalb der Äußerungsfrist zu rügen und weitere Informationen anzufordern.
Der Personalrat hat die Möglichkeiten, der angedachten Mitwirkungsmaßnahme ausdrücklich zuzustimmen, diese abzulehnen und dabei ggf. Einwendungen zu erheben, Vorschläge zu unterbreiten oder sich nicht zu äußern.
Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Mitwirkungsmaßnahme als gebilligt (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. Auch wenn eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, die Einwendungen und Vorschläge gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle schriftlich oder elektronisch vorzubringen.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle ist verpflichtet, über die Einwendungen des Personalrats zu entscheiden (§ 81 Abs. 3 BPersVG). Dabei kann sie oder er den Einwendungen voll, teilweise oder gar nicht entsprechen. Wird dem Personalrat gefolgt, ist das Mitwirkungsverfahren beendet und die Maßnahme wird nicht oder entsprechend den Vorschlägen des Personalrats umgesetzt. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, hat er oder sie das dem Personalrat unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen (§ 82 Abs. 1 BPersVG). Diese entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung.
Ja. Auch in Mitwirkungsangelegenheiten kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle ausnahmsweise bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelung treffen (§ 83 BPersVG). Dabei darf die beabsichtigte Mitwirkungsmaßnahme der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden. Dem Personalrat ist die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen. Außerdem ist unverzüglich das Mitwirkungsverfahren nach § 81 BPersVG einzuleiten oder fortzusetzen.