Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Mit den Informationen soll er seine Aufgaben sachkundig erfüllen, um so seinem Auftrag zur Interessenvertretung der Beschäftigten uneingeschränkt gerecht zu werden.
Bei Informationsrechten des Personalrats ist die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle lediglich verpflichtet, Informationen im vorgesehenen Umfang an den Personalrat weiterzugeben. Eine Erörterung lässt sich erreichen, in dem der Personalrat die Informationen zum Anlass nimmt, diese in einem der nächsten Monatsgesprächen nach § 65 BPersVG zu thematisieren. Mit den Informationen soll dem Personalrat seine Aufgabenwahrnehmung ermöglicht werden. Nur durch umfassende Informationen ist er in der Lage, sich eine eigene Meinung zu bilden und qualifiziert – im Interesse der Beschäftigten – zu handeln.
Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben – von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle – rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 66 Abs. 1 BPersVG). Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen, einschließlich der für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, vorzulegen. Dieser allgemeine Informationsanspruch besteht, wenn der Personalrat die Auskünfte benötigt, um die ihm obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. Die Informationen müssen hierfür erforderlich sein. Ob ein Anspruch auf Informationen besteht, wird in zwei Stufen geprüft:
Das Informationsrecht bezieht sich auf alle Aufgaben, die dem Personalrat nach dem BPersVG oder nach anderen Vorschriften obliegen, zum Beispiel
Rechtzeitig ist die Unterrichtung, wenn der Personalrat noch ausreichend Zeit zur Verfügung hat, sich mit den Einzelheiten und den Auswirkungen einer beabsichtigten Maßnahme noch vor Beratung und Beschlussfassung vertraut zu machen. Darüber hinaus muss die beabsichtigte Maßnahme noch gestaltungsfähig sein. Es dürfen durch Vorentscheidungen der Dienststelle keine vollendeten Tatsachen geschaffen sein. Umfassend ist die Unterrichtung, wenn sie dem Personalrat die Informationen gibt, über die auch die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle verfügt.
Nein. § 66 Abs. 1 Satz 2 BPersVG stellt ausdrücklich klar, dass die Vorlagepflicht der Dienststelle auch die zum Wahrnehmen der Aufgaben des Personalrats erforderlichen personenbezogenen Daten umfasst. Für das übermitteln solcher personenbezogenen Daten an dem Personalrat gelten dann die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die der DSGVO und § 26 BDSG. Bei Einsicht in Personalakten und dienstliche Beurteilungen der Beschäftigten ist deren Zustimmung erforderlich (§ 66 Abs. 2 BPersVG).
Der Personalrat kann allerdings nicht verlangen, dass ihm die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten unter Namensnennung der Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. Seine Überwachungsaufgabe soll er bereits effektiv wahrnehmen können, wenn er zunächst nur die anonymisierten Arbeitszeitlisten der Dienststelle erhält (BVerwG v. 19.3.2014 – 6 P 1.13 – PersR 1/2015, 48).