Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Mit den Informationen soll er seine Aufgaben sachkundig erfüllen, um so seinem Auftrag zur Interessenvertretung der Beschäftigten uneingeschränkt gerecht zu werden.
Bei Informationsrechten des Personalrats ist die Dienststellenleitung lediglich verpflichtet, Informationen im vorgesehenen Umfang an den Personalrat weiterzugeben. Eine Erörterung lässt sich erreichen, in dem der Personalrat die Informationen zum Anlass nimmt, diese in einer der nächsten gemeinschaftlichen Besprechungen nach § 66 Abs. 1 BPersVG zu thematisieren. Mit den Informationen soll dem Personalrat seine Aufgabenwahrnehmung ermöglicht werden. Nur durch umfassende Informationen ist er in der Lage, sich eine eigene Meinung zu bilden und qualifiziert – im Interesse der Beschäftigten – zu handeln.
Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben – von der Dienststellenleitung – rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 68 Abs. 2 BPersVG). Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dieser allgemeine Informationsanspruch besteht, wenn der Personalrat die Auskünfte benötigt, um die ihm obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. Die Informationen müssen hierfür erforderlich sein. Ob ein Anspruch auf Informationen besteht, wird in zwei Stufen geprüft:
Das Informationsrecht bezieht sich auf alle Aufgaben, die dem Personalrat nach dem BPersVG oder nach anderen Vorschriften obliegen, zum Beispiel
Rechtzeitig ist die Unterrichtung, wenn der Personalrat noch ausreichend Zeit zur Verfügung hat, sich mit den Einzelheiten und den Auswirkungen einer beabsichtigten Maßnahme noch vor Beratung und Beschlussfassung vertraut zu machen. Darüber hinaus muss die beabsichtigte Maßnahme noch gestaltungsfähig sein. Es dürfen durch Vorentscheidungen der Dienststelle keine vollendeten Tatsachen geschaffen sein. Umfassend ist die Unterrichtung, wenn sie dem Personalrat die Informationen gibt, über die auch die Dienststellenleitung verfügt.
Nein. Durch das Datenschutzrecht wird der Informationsanspruch des Personalrats weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. Als bereichsspezifische Regelung geht der Informationsanspruch einem weiterreichenden Datenschutz vor (BVerwG 23.1.2002 – 6 P 5.01 – PersR 2002, 201). Vorausgesetzt, der Informationsanspruch des Personalrats besteht. Der Datenfluss zwischen Dienststellenleitung und Personalrat wird durch das Datenschutzrecht nicht berührt, weil der Personalrat in seinem Verhältnis zur Dienststelle kein „Dritter“ im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ist. Bei Einsicht in Personalakten und dienstliche Beurteilungen der Beschäftigten ist deren Zustimmung erforderlich (§ 68 Abs. 2 BPersVG).
Der Personalrat kann allerdings nicht verlangen, dass ihm die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten unter Namensnennung der Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. Seine Überwachungsaufgabe soll er bereits effektiv wahrnehmen können, wenn er zunächst nur die anonymisierten Arbeitszeitlisten der Dienststelle erhält (BVerwG v. 19.3.2014 – 6 P 1.13 – PersR 1/2015, 48).