Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung, kann sie nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Wann eine Maßnahme mitbestimmungspflichtig ist, ergibt sich aus dem Personalvertretungsgesetz.
Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats beziehen sich auf personelle Angelegenheiten und auf soziale Angelegenheiten. Daneben kennt das BPersVG noch Mitbestimmungsrechte in sonstigen Angelegenheiten.
Personelle Angelegenheiten sind Maßnahmen, die sich auf das einzelne Beschäftigungsverhältnis oder eine Vielzahl von Beschäftigungsverhältnissen gleichermaßen beziehen. Dabei wird zwischen Arbeitnehmern und Beamten unterschieden. Der Personalrat hat nach § 75 Abs. 1 BPersVG mitzustimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer, etwa bei Einstellung, Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung, Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Abordnung für eine Dauer von mehr als 3 Monaten. In Personalangelegenheiten der Beamten hat der Personalrat nach § 76 Abs. 1 BPersVG mitzubestimmen. Das gilt beispielsweise bei Einstellung, Beförderung, Laufbahnwechsel, Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Abordnung für eine Dauer von mehr als 3 Monaten.
Soziale Angelegenheiten meinen Maßnahmen, die Beschäftigte durch Erleichterungen in der privaten Lebensführung unterstützen und fördern. Die sozialen Angelegenheiten beziehen sich auf Arbeitnehmer und Beamte gleichermaßen. So hat der Personalrat nach § 75 Abs. 2 BPersVG mitzubestimmen bei Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, bei Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen und bei Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Soziale Angelegenheiten sind Maßnahmen, die die betrieblichen Arbeitsbedingungen der Beschäftigten regeln, sich auf deren Stellung und Einordnung in der Dienststelle oder auf ihr Verhältnis zueinander beziehen sowie die Dienststelle als Gemeinwesen betreffen.
Der Personalrat hat dabei nach § 75 Abs. 3 BPersVG, soweit nicht eine – zwingende und abschließende – gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, mitzubestimmen, beispielsweise über
Der Personalrat hat außerdem nach § 76 Abs. 2 BPersVG, soweit nicht ebenfalls eine – zwingende und abschließende – gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, mitzubestimmen, beispielsweise über
Diese Mitbestimmungsrechte gelten für Arbeitnehmer und Beamte, soweit das BPersVG nicht ausdrücklich unterscheidet.