Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung, kann sie nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Wann eine Maßnahme mitbestimmungspflichtig ist, ergibt sich aus dem Personalvertretungsgesetz.
Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats beziehen sich auf Personalangelegenheiten, auf soziale Angelegenheiten und auf organisatorische Angelegenheiten.
Personelle Angelegenheiten sind Maßnahmen, die sich auf das einzelne Beschäftigungsverhältnis oder eine Vielzahl von Beschäftigungsverhältnissen gleichermaßen beziehen. Der Personalrat hat nach § 78 Abs. 1 BPersVG mitzustimmen in Personalangelegenheiten, etwa bei Einstellung, Beförderung, Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.
Soziale Angelegenheiten betreffen Maßnahmen, die Beschäftigten durch Erleichterungen in der privaten Lebensführung unterstützen und fördern. So hat der Personalrat nach § 79 Abs. 1 BPersVG etwa mitzubestimmen bei Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, bei Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen und bei Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen, Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtung ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, Aufstellung von Sozialplänen.
Organisatorische Angelegenheiten sind Maßnahmen, die die betrieblichen Arbeitsbedingungen der Beschäftigten regeln, sich auf deren Stellung und Einordnung in der Dienststelle oder auf ihr Verhältnis zueinander beziehen sowie die Dienststelle als Gemeinwesen betreffen.
Der Personalrat hat dabei nach § 80 Abs. 1 BPersVG, soweit nicht eine – zwingende und abschließende – gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, mitzubestimmen, beispielsweise über