4. Wann hat der Personalrat mitzubestimmen?

Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung, kann sie nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Wann eine Maßnahme mitbestimmungspflichtig ist, ergibt sich aus dem Personalvertretungsgesetz.

In welchen Angelegenheiten gibt es Mitbestimmungsrechte?

Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats beziehen sich auf Personalangelegenheiten, auf soziale Angelegenheiten und auf organisatorische Angelegenheiten.

Was sind personelle Angelegenheiten?

Personelle Angelegenheiten sind Maßnahmen, die sich auf das einzelne Beschäftigungsverhältnis oder eine Vielzahl von Beschäftigungsverhältnissen gleichermaßen beziehen. Der Personalrat hat nach § 78 Abs. 1 BPersVG mitzustimmen in Personalangelegenheiten, etwa bei Einstellung, Beförderung, Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

Was sind soziale Angelegenheiten?

Soziale Angelegenheiten betreffen Maßnahmen, die Beschäftigten durch Erleichterungen in der privaten Lebensführung unterstützen und fördern. So hat der Personalrat nach § 79 Abs. 1 BPersVG etwa mitzubestimmen bei Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, bei Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen und bei Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen, Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtung ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, Aufstellung von Sozialplänen.

Was sind organisatorische Angelegenheiten?

Organisatorische Angelegenheiten sind Maßnahmen, die die betrieblichen Arbeitsbedingungen der Beschäftigten regeln, sich auf deren Stellung und Einordnung in der Dienststelle oder auf ihr Verhältnis zueinander beziehen sowie die Dienststelle als Gemeinwesen betreffen.

Der Personalrat hat dabei nach § 80 Abs. 1 BPersVG, soweit nicht eine – zwingende und abschließende – gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, mitzubestimmen, beispielsweise über

    • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (Nr. 1),
    • Anordnung von Dienstbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden NR. 2),
    • Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitszeitmodellen (Nr. 3),
    • Gestaltung der Arbeitsplätze (Nr. 4),
    • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird (Nr. 6),
    • Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren (Nr. 8),
    • Inhalt von Personalfragebogen (Nr. 15),
    • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften (Nr. 16),
    • Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagements (Nr. 17),
    • Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten (Nr. 18),
    • Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (Nr. 21).

 

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