Der Personalrat hat eine Vielzahl von Aufgaben und Befugnissen wahrzunehmen. Neben den allgemeinen Aufgaben (§ 68 Abs. 1 BPersVG) stehen ihm vor allem Beteiligungsrechte zu, um die Interessen der Beschäftigten einzubringen.
Beteiligungsrechte schränken die Alleinentscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung, die sich aus dem Direktionsrecht ergibt, ein. Durch seine verpflichtende Beteiligung soll der Personalrat die unterschiedlichen Interessen der Beschäftigten – falls noch nicht berücksichtigt – zur Sprache bringen.
Das BPersVG räumt dem Personalrat folgende Beteiligungsrechte ein
Ja. Diese Beteiligungsrechte sind – bezogen auf den Einfluss des Personalrats auf die Dienststellenentscheidung – qualitativ unterschiedlich ausgestaltet. Die Mitbestimmung ist dabei am stärksten, das Informationsrecht am schwächsten ausgeprägt. Die Beteiligung des Personalrats in Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsangelegenheiten erfolgt in einem gesetzlich vorgegebenen formalisierten Verfahren. Bei Anhörungs- und Informationsrechten ist kein zwingender Verfahrensablauf vorgeschrieben.
Meinungsverschiedenheiten zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat ergeben sich aus deren unterschiedlicher Aufgabenstellung. Auch wenn sie nach § 2 Abs. 1 BPersVG vertrauensvoll zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten zusammenarbeiten sollen, obliegt es vorwiegend dem Personalrat, die Interessen der Beschäftigten in den Diskurs mit der Dienststellenleitung einzubringen. Nicht immer führen dabei Verhandlungen zu einem Ergebnis, selbst wenn sie mit dem ernsten Willen zur Einigung geführt werden (§ 66 Abs. 1 BPersVG). Das BPersVG gibt durch das Festlegen der Beteiligungsrechte und Beteiligungsverfahren den Weg vor, wie ein solcher Konflikt zu lösen ist: